Einlieferungsbedingungen - Auktionshaus Metz
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Einlieferungsbedingungen

//Einlieferungsbedingungen
Einlieferungsbedingungen 2017-06-26T11:43:36+00:00

Einlieferungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Einlieferungsbedingungen gelten für alle Versteigerungsaufträge an das Auktionshaus Metz GmbH, Friedrich-Ebert-Anlage 3-5, 69117 Heidelberg, Geschäftsführer John und Mike Metz (im folgenden Versteigerer oder Auktionshaus bezeichnet) sowie für die zugehörigen verbundenen Geschäfte.
2. Der Auftrag wird als Alleinauftrag vereinbart.
II. Vertragsschluss
1. Der Einlieferer erteilt dem Versteigerer den Auftrag, die auf beigefügter Liste aufgeführten Kunstgegenstände als Stellvertreter zu versteigern oder im Nachverkauf außerhalb der Auktion zu verkaufen.
2. Der Versteigerer gibt den Namen des Einlieferers nur bei berechtigter Anfrage des Käufers oder eines Dritten bekannt.
III. Zusicherungen des Einlieferers
1. Der Einlieferer sichert zu, dass er Alleineigentümer bzw. Alleinverfügungsberechtigter der Kunstgegenstände ist, diese rechtmäßig erworben wurden, dass die Objekte nicht mit Rechten Dritter belastetet sind, weder Aus- noch Importverboten unterstehen, dass die Objekte ordnungsgemäß verzollt wurden und gebraucht sind.
2. Der Einlieferer haftet für seine Angaben über das Objekt, insbesondere über wertbildende Faktoren betreffs Echtheit, Beschädigungen, Gewicht, Größe, Provenienz, Material oder Alter. Diese stellen Zusicherungen dar. Er sichert weiter zu, dass er dies nach besten Wissen und Gewissen getan hat und er dem Auktionshaus vollständig und umfassend Auskunft gegeben hat, auch ohne Nachfrage seitens des Auktionshauses. Der Einlieferer verpflichtet sich, den Versteigerer schriftlich und unverzüglich über alle ihm nachträglich bekannt werdenden möglicherweise wertbeeinflussenden Umstände zu informieren.
IV. Kunstversicherung
1. Der Versteigerer wird beauftragt, die eingelieferten Kunstgegenstände in Höhe des Limits für die Dauer seiner Obhut sowie des Transports branchenüblich, insbesondere gegen Feuer, Leitungswasserschäden sowie Verlust zu versichern.
2. Die Versicherungen zur Lagerung des Versteigerungsguts sowie zum Transport gehen auf Gefahr und Rechnung des Einlieferers.
V. Auftrag
1. Der Versteigerer wird beauftragt, die Kunstgegenstände gegen Höchstgebot zu versteigern, hiernach ggf. freihändig zu veräußern oder erneut in eine Auktion einzubringen.
2. Sofern für die Objekte Mindestpreise festgelegt werden sollen (Limits), sind diese sofort bei Annahme der Objekte in den Einlieferungsvertrag aufzunehmen. Spätere Wünsche des Einlieferers nach einem Limit können, aber müssen nicht mehr akzeptiert werden. Die eingelieferten Gegenstände werden bestmöglichst bzw. mindestens zu dem vereinbarten Mindestpreis (Limit) versteigert. Wird der vereinbarte Limitpreis nicht erreicht, so kann dieser ohne Rückfrage um 10 % unterschritten werden.
3. Objekte, die nicht in der ersten Auktion verkauft wurden, kann der Versteigerer in entsprechender Anwendung dieser Einlieferungsbedingungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Auktionsende freihändig verkaufen (sog. Nachverkauf) oder in einer weiteren Auktion anbieten; bei letzterem halbiert sich das Limit, außer der Einlieferer widerspricht diesem unverzüglich.
4. Unter einem gesetzten Limit kann der Versteigerer in Anwendung der Ziffer V. 2 unter Vorbehalt zuschlagen, sofern das Gebot noch unter dem Abschlag von 10 % liegt. Es gilt dann die Regelung der Ziffer 3 Absatz 5 der Versteigerungsbedingungen.
5. Falls keine Limits festgesetzt sind, erfolgt der Aufruf bei unlimitierten Auktionen mit einem Startpreis von mindestens 10,– €, das Auktionshaus hat das Recht, im Falle des Vorliegens eines Schätzwertes, mit dem hälftigen Schätzwert die Auktion zu beginnen.
6. Kann ein Zuschlag aufgrund des Limits nicht erteilt werden, hat der Auftraggeber für die Rückgabe 5 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer des Limitpreises zu zahlen.
VI. Vertretungsmacht
1. Der Versteigerer wird ermächtigt, die Einziehung des Erlöses, die Übertragung des Eigentums sowie alle hiermit zusammenhängenden Rechte wahrzunehmen; hierzu gehört auch die Ermächtigung, auf Kosten des Einlieferers Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten im eigenen Namen einzuziehen und einzuklagen.
2. Der Versteigerer ist berechtigt, ein Objekt betreffende erforderliche Abfragen und Untersuchungen an Datenbanken Dritter, insbesondere „Art Loss“ und „LostArt“, zu stellen und die hierzu notwendigen Daten zu übermitteln.
3. Der Einlieferer bevollmächtigt den Versteigerer, seine Objekte in Katalogen, im Internet und anderen branchenüblichen Medien abzubilden.
4. An Abbildungen, die der Versteigerer zur Vorbereitung einer Auktion von den Objekten geschossen hat, steht diesem das alleinige Verwertungsrecht zu.
5. Der Versteigerer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, er kann also Gegenstände auch selbst oder für Dritte erwerben; der Selbsteintritt steht einem Verkauf gleich.
VII. Einlieferung und Zurückbehaltung
1. Der Einlieferer liefert die Objekte auf seine Rechnung in die Geschäftsräume des Versteigerers ein.
2. Nicht verkaufte Objekte sind innerhalb von sechs Wochen und im Einvernehmen mit dem Versteigerer nach Beendigung der Auktion abzuholen; hierzu ist keine gesonderte Aufforderung erforderlich.
3. Ein Anspruch auf Bewahrung oder Rückgabe des Verpackungsguts besteht nicht.
4. Unverkaufte Objekte kann der Versteigerer zum Ausgleich von fälligen Forderungen gegen den Einlieferer als Sicherhalt einbehalten oder im Freihandverkauf bzw. in weiteren Auktionen veräußern und verwerten; hierunter fallen auch Forderungen aus erfolgten Auslagen.
VIII. Provision, Pauschalen für Auslagen und Folgerecht
1. Der Einlieferer hat an den Versteigerer 24 % des Hammerpreises inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Entgelt zu zahlen.
2. Je Objekt wird eine Internet- und Werbekostenpauschale in Höhe von € 2,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben, die jedoch nur bei einem erfolgten Verkauf bzw. unter den Voraussetzungen von Ziffer XI. berechnet wird.
3. Der Einlieferer übernimmt tatsächlich angefallene Auslagen wie Transportkosten, Restaurierungen und Gutachterkosten entsprechend dem Nachweis.
4. Erfolgt die Abholung der Objekte nicht fristgemäß, schuldet der Einlieferer dem Versteigerer eine Lagergebühr in Höhe von 2 % des Limits oder ggf. des vom Auktionshaus festzulegenden Schätzpreises pro Monat, mindestens jedoch € 20,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Monat; alternativ ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten des Einlieferers bei einer Spedition einlagern zu lassen.
5. Nach Maßgabe des § 26 Urheberrechtsgesetzes ist bei Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken eine Folgerechtsabgabe in Höhe des aktuellen gesetzlich festgelegten Wertes sowie eine Künstlersozialabgabe an die VG Bild-Kunst/Ausgleichsvereinigung Kunst fällig, welche beide der Versteigerer ggf. einzieht und abführt.
IX. Vertragsabwicklung
1. Der Einlieferer erhält die Abrechnung und seinen Erlös vier Wochen nach Zahlung des Hammerpreises inkl. Aufgeld und Umsatzsteuer seitens des Käufers an den Versteigerer.
2. Die Abrechnung erfolgt netto zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer.
3. Der Nettopreis für versteigerte Kunstgegenstände ergibt sich für den Einlieferer durch Abzug der vereinbarten Provision und der Auslagen, es gilt der Hammerpreis.
4. Der Versteigerer wird durch den Einlieferer berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Käufer geltend zu machen und diese ggf. gerichtlich wahrzunehmen. Der Versteigerer hat das Recht, hiervon keinen Gebrauch zu machen und setzt den Einlieferer hiervon in Kenntnis.
X. Haftung / Gewährleistung
1. Für Schäden, die nicht von der Kunstversicherung übernommen werden, haftet der Versteigerer nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für den Erlös haftet der Versteigerer erst ab Aushändigung des Kunstgegenstandes an den Käufer.
3. Eine Haftung für den Erlös ist ausgeschlossen, indem der Versteigerer dem Einlieferer Name und Adresse des Käufers bekanntgibt.
4. Ein Transport der Gegenstände erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Einlieferers.
5. Der Einlieferer haftet für Mängel der Kunstgegenstände. Das Auktionshaus ist Stellvertreter des Einlieferers. Für den Fall der Frage eines Mangels eines Objekts stellt der Einlieferer das Auktionshaus auch von Ansprüchen Dritter frei, der Einlieferer ist direkter Vertragspartner des Käufers und damit Haftungsansprechpartner. Sollte es sich um einen äußerlich mit bloßem Augenschein nicht erkennbaren Mangel gehandelt haben, der dem Käufer vor Abschluss des Einlieferungsvertrages bekannt war, hat der Einlieferer dem Auktionshaus sowohl die entgangene Courtage in Bezug auf den Käufer wie auch in Bezug auf die eigene Courtage vollumfänglich zu ersetzen.
XI. Rücktritt
1. Der Einlieferer kann vom Einlieferungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der entsprechende Auktionskatalog noch nicht in Druckauftrag gegeben wurde; in dem Falle schuldet der Einlieferer dem Versteigerer eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % des Limits zzgl. Umsatzsteuer sowie die getätigten Auslagen.
2. Nach erfolgtem Druckauftrag kann nur noch vom ganzen Vertrag zurückgetreten werden; in diesem Fall schuldet der Einlieferer dem Versteigerer 30 % des Limits zzgl. Umsatzsteuer als Schadensersatz sowie die getätigten Auslagen.
3. Im Falle des Rücktritts verpflichtet sich der Einlieferer, die Objekte innerhalb von zwei Wochen im Einvernehmen mit dem Versteigerer auf eigene Rechnung und Gefahr abzuholen.
4. Soweit keine Limits vereinbart wurden berechnet sich die Entschädigung anhand eines durch den Versteigerer nach bestem Wissen und Gewissen festgelegten Schätzwertes; wobei dem Einlieferer das Recht zusteht, den Schätzwert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen zu lassen; weicht der hierbei festgelegte Schätzwert mehr als 20 % von dem durch den Versteigerer festgelegten Schätzwert ab, so gilt der neue Schätzwert; die Kosten für den Sachverständigen übernimmt der Versteigerer nur für den genannten Fall, dass dessen Schätzwert um mehr als 20 % abweicht.
5. Ist der Versteigerer von der Mangelhaftigkeit eines Objektes nach besten Wissen und Gewissen überzeugt, so kann er es von der Versteigerung ausnehmen.
6. Im Falle eines nationalen und/oder internationalen Ausfuhrverbots oder Verkaufsverbotes, das das Land einer beteiligten Partei betrifft, ist der Versteigerer berechtigt, vom Versteigerungsauftrag zurückzutreten und den Vertrag rückabzuwickeln.
7. Der Versteigerer kann in entsprechender Anwendung des Kaufrechts vom Einlieferungsvertrag zurücktreten, sofern der Kunstgegenstand mangelhaft ist.
XII. Gesonderte Bestimmungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug
1. Hat der Versteigerer Zweifel, ob ein Objekt einer öffentlich-rechtlichen Verkaufsbeschränkung unterliegt, so kann er unter Vorbehalt zuschlagen.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des Dritten Reichs stammt oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.
3. Einliefernde Händler haben auf dem Auftrag zu vermerken, dass sie Unternehmer gemäß der Steuergesetzgebung sind und dass sie die Umsatzsteuer aus den getätigten Verkäufen selbst abführen.
4. Der Versteigerer ist berechtigt im Falle von Zweifeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur in Bezug auf das Objekt die Auszahlung des Erlöses für einen Zeitraum von zwei Wochen seit Kenntnisnahme der Zweifel einzubehalten; hierüber wird der Einlieferer unverzüglich informiert; erweisen sich die Zweifel innerhalb dieser zwei Wochen nicht, so nimmt der Versteigerer die Auszahlung vor.
XIII. Sonstige Bestimmungen
1. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit diesen Einlieferungsbedingungen nicht verbunden. Sollten diese oder die Versteigerungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einlieferer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Diese Einlieferungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden.

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